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Hallo aus Helmstedt,

diese Handlungsanweisung halte ich aber auch für bedenklich, zumal ausdrücklich auf dem Anmeldevordruck darauf hingewiesen wird, dass die Anmeldung nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes berechtigt, wenn noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.

Und dass ich, wie schon @VeSa geschrieben hat, rechtssicher in der Lage sein soll festzustellen, dass keine Handwerkskarte existent ist, wage ich auch stark zu bezweifeln.

Mit Grüßen aus Helmstedt



Gepostet am 17.12.2018 um 12:24 von:
Benutzer: Delius
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