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» Führungszeugnis und GZR-Auskunft aushändigen? «

Ohje, das sehe ich leider ganz anders. Das Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden, kann einen ganz anderen Inhalt haben, als das "normale" Führungszeugnis, welches man zu sich nach Hause geschickt bekommt.


§ 30 Abs. 5 BZRG

(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. [B]Die Behörde hat der antragstellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.[/B] Die antragstellende Person kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch sie übersandt wird. Die Meldebehörde hat die antragstellende Person in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur der antragstellenden Person persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls die antragstellende Person dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.



§ 32 Abs. 3 und 4 BZRG

(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen
1. Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2. Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3. Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4. abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die
1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a) von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b) von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.



Es hängt also von dem Zweck ab, für den das Führungszeugnis abverlangt wird und letztlich ist es ausschlaggebend, welche Art wir als Behörde abverlangen. Verlangt man (warum auch immer) als Behörde nur ein "normales" Führungszeugnis, dann kann es natürlich dem Antragsteller für andere Zwecke mitgegeben werden.

Das der Inhalt des Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 BZRG vertraulich ist, ergibt sich auch aus § 44 BZRG:

Auskünfte aus dem Register an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.

Dass wir manchmal auch, unter Rücksprache mit dem Bürger, für gleichzeitig im Haus laufende Zuverlässigkeitsprüfungen vom Kollegen eine Kopie abfordern bzw. diesem eine übergeben, ist klar. So richtig ist das rechtlich aber auch nicht gedeckt, denn die Daten dürfen nur für den Zweck genutzt werden, für den sie erhoben worden sind. Da aber der Bürger, aufgrund der Kostenersparnis, meist damit einverstanden ist, drücken wir hier ein Auge zu. Diese Kopie leite ich aber direkt an den Kollegen weiter. Der Bürger bekommt diese nicht in die Hand.

Das ist wirklich nur meine Auffassung, ich lasse mich gerne eines Besseren belehren. Aber für mich ist das Gesetz hier recht eindeutig.



Gepostet am 13.12.2018 um 13:58 von:
Benutzer: Stefanie Lämmerzahl
Der Original-Beitrag :
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