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» Führungszeugnis und GZR-Auskunft aushändigen? «

Hallo,

laut § 150 Abs. 5 GewO hat die Behörde dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(5) Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, auf öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36, auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, ist sie der Behörde unmittelbar zu übersenden. [B]Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft zu gewähren.[/B]

Also ist vom Gesetzgeber eine eindeutige Regelung vorhanden.

Ich hoffe das hilft bei der Argumentation gegenüber dem Bürger weiter!

Vorweihnachtliche Grüße aus dem Thüringer Wald!



Gepostet am 13.12.2018 um 10:24 von:
Benutzer: Stefanie Lämmerzahl
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