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[quote][i]Original von Uwe Matthies[/i]
 Moin  
so eine "Alles-und Nichts" Angabe im Feld Nr. 15 des nach § 1 Satz 1 Nr. 1 GewAnzV bundeseinheitlich verbindlich vorgeschriebenen Vordrucks zur Gewerbe-Anmeldung ist nicht verarbeitungsfähig. In der Beschreibung zum Feld Nr. 15 ist eine genaue Angabe gefordert. Wenn einer bei mir versucht so eine Gewerbe-Anmeldung zu erstatten, gibt es von mir immer die Antwort, dass ich ihm dann "böserweise"     alles da hineininterpretiere was er nicht darf (erlaubnispflichtige Gewerbe) und er dann postwendend nach Unterschrift die für ihn negativen Konsequenzen zu tragen hat. Das wirkt meist.[/quote]

Kann diese Vorgehensweise nur bestätigen. Insbesondere bei ,,Handel mit Waren aller Art'' sorgt die Unterstellung, dass dem jeweilligen Bürger damit zugetraut wird, z. B. auch mit Waffen und Ähnlichem zu handeln (natürlich überspitzt dargestellt), immer für ein Umdenken bei der jeweiligen Person und es kommt im Anschluss doch noch zu einer konkreten Gewerbeanzeige.    

Beste Grüße aus dem hohen Norden!



Gepostet am 13.12.2018 um 07:31 von:
Benutzer: Schilli92
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=113195#post113195


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