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Hallo :-)

Heilberufe sowie Heilhilfsberufe i.S.d § 6 GewO sind diejenigen Berufe, die entweder Ärzte sind (und damit über die Kammern laufen, deswegen von der GewO ausgenommen) oder diejenigen Heilhilfsberufe, deren Berufsbild spezialgesetzlich geregelt ist, z.B. der Heilpraktiker, der eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz braucht.

Alle anderen "Berufsbezeichnungen", die sich anhören wie, aber deren Berufsbild letztendlich eben nicht spezialgesetzlich geregelt sind, sind dem Gewerbe zuzuordnen, wenn es sich denn nicht ggf. um freie Berufe handelt.

Die "Psychologische Beratung und Coaching" ist erst mal eine Tätigkeit, die jeder anmelden und ausüben dürfte...man braucht ja nix. Man kann "Psychologischer Berater" bspw. über die SGD als Fernstudium machen, ergo: berufliche Weiterbildung ohne Hochschulabschluss (was den freien Beruf verneint).

Ansonsten müsste der- oder diejenige mir nachweisen, dass er/sie diese Beratung nur anbieten kann, weil er X oder Y studiert hat und über einen entspr. Abschluss verfügt. Wenn mir das nicht nachgewiesen werden kann >> Gewerbeanmeldung

Ich habe sogar bei mir den Fall, dass eine ausgebildete Psychotherapeutin (Heilberuf nach § 6) Gewerbe angemeldet hat, da sie eben keine richtige Psychotherapiepraxis betreibt, sondern lediglich "Psychologische Beratung und Coaching" anbietet. Die Gewerbeanmeldung kam aus freien Stücken von ihr selbst.



Gepostet am 11.12.2018 um 14:25 von:
Benutzer: Roesje
Der Original-Beitrag :
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