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Ein aktuelles Urteil aus Rheinland-Pfalz stellt die Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse bis 2021 in Frage.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat sich in einem Urteil aus dem Oktober dieses Jahres (2 K 49/18.KO) in zwei elementaren Punkten – Mindestabstand zu Grundschulen, Befristung der glücksspielrechltichen Erlaubnis – zu Gunsten eines Spielhallenbetreibers ausgesprochen. Das berichten das Forum der Automatenunternehmer und der Bundesverband Automatenunternehmer. Das Forum mutmaßt, dass auf Basis dieser Entscheidung glücksspielrechtliche Erlaubnisse in Rheinland-Pfalz (nicht gestützt auf einen Härtefall) zukünftig für einen längeren Zeitraum befristet werden. Der Spielhallenbetreiber aus Rheinland-Pfalz hatte Widerspruch gegen die Befristung einer zuvor erteilten Spielhallenerlaubnis bis zum 30.06.2021 erhoben.

Wie das Forum ausführt, neigen die Erlaubnisbehörden in Rheinland-Pfalz dazu, auch reguläre glücksspielrechtliche Erlaubnisse (nicht gestützt auf einen Härtefall) bis 30.06.2021 zu befristen. Zum einen werde dies damit begründet, dass der derzeitige Glücksspielstaatsvertrag nur bis zu diesem Datum Geltungsdauer besitzt. Zum anderen gebe die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Rheinland-Pfalz ihre Zustimmung zur Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis regelmäßig nur bis zum Ablauf dieses Datums.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Erlaubnisbehörde nicht an die Befristungsvorgaben der ADD gebunden. Sie müsse vielmehr eine eigene Ermessensentscheidung treffen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung habe sie zu berücksichtigen, dass sowohl das Landesglücksspielgesetz als auch der Glücksspielstaatsvertrag in Rheinland-Pfalz als eigenes Landesrecht weiter fortgelten, auch wenn der Glücksspielstaatsvertrag durch die Bundesländer nicht verlängert wird. Aus diesem Grunde sei in die Ermessenserwägungen einzubeziehen, dass eine Befristung auch über den 30.06.2021 möglich ist. Bei der Entscheidung habe sich die Erlaubnisbehörde hinsichtlich der Befristungsdauer an den Zielen des Erlaubnisvorbehaltes sowie an den berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Spielhallenbetreiber zu orientieren. Das Betreiben einer Spielhalle erfordere neben dem Erfüllen der gesetzlichen Anforderungen regelmäßige, zum Teil hohe Investitionen in die Spielgeräte, die nur bei einer gewissen Planungssicherheit bezüglich der Laufzeit der Genehmigung wirtschaftlich sinnvoll erschienen.

Ein zweiter wichtiger Punkt des Urteils betrifft den Abstand zu Grundschulen. Stephan Burger, Justiziar des Bundesverbands Automatenunternehmer, kommentiert: "Das Gericht argumentiert hier in der gebotenen Klarheit, dass es sich bei einer Grundschule nicht um eine Einrichtung handelt, in der sich tatsächlich Mitglieder der durch das Automatenspiel besonders gefährdeten und deshalb durch das Landesglücksspielgesetz und den Glücksspielstaatsvertrag besonders geschützten Zielgruppe von Kindern und Jugendlichen aufhalten. Eine Gefährdung von Minderjährigen unter zehn Lebensjahren erscheint dem Gericht aufgrund des Alters und der Einsichtsfähigkeit nicht möglich, so dass eine Verletzung des Mindestabstandsgebot von vornherein nicht in Betracht käme, da der Schutzzweck der Norm hiervon nicht tangiert sei."

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Gepostet am 11.12.2018 um 13:01 von:
Benutzer: schindel
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