Forum-Gewerberecht

» Handelsvertreter/in nach §§ 92, 84 HGB trotz Eintragung Führungszeugnis «

Nicht alle Institutionen bekommen das gleiche Führungszeugnis. Da die Sache aber noch nicht sehr lange zurückliegt, wird dann doch wahrscheinlich in allen dreine der gleiche Inhalt stehen.

Ob man durch den Vorfall gewerberechtlich unzuverlässig wird, ist für die Kolleg(inn)en in den Gewerbeämtern oder bei der IHK erst abzuschätzen, wenn sie die Strafakte eingesehen haben. Deswegen kann es nur einen Tipp geben: An die Kolleg(inn)en herantreten und die Sache offen ansprechen. Die Behörde/n müsste/n dann die Akte anfordern und sehen, was genau wie passiert ist. Erst danach kann es ein Ergebnis geben, wobei eine Beihilfe zum Betrug schon nicht so gut ist, denn gerade im Bereich der Finanzdienstleistungen ist das tendenziell ein K.O.-Kriterium. Muss aber nicht immer so sein.



Gepostet am 10.12.2018 um 11:08 von:
Benutzer: Civil Servant
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