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Auch wenn es noch zu früh ist für eine abschließende Bewertung, so kann doch auf Basis vieler geführter Gespräche von einer vorläufigen Repräsentativität der hier gegebenen Statements ausgegangen werden. Und wie geht's weiter?

Extern werden es als erste die Sachbearbeiter der Steuerämter in den Kommunen merken, wenig späterer die Kämmerer. Da die Rückgänge sehr drastisch sind, werden sie sich wahrscheinlich bereits in der 2018er-Statistik in der Umsatzsteuerstatistik des Statistischen Bundesamts niederschlagen (über's Jahr wahrscheinlich nur mit wenigen Prozenten). Dann wird man hoffentlich aufhören, bei TR5 von einem "Geschenk an die Automatenbranche" zu sprechen.

Die Regelung hat erreicht. was sie wollte (egal, wie man dazu stehen mag):
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[*]Der Beginn des Spielens, insbesondere an einem zweiten Apparat, sollte erschwert und mittelfristig de facto unmöglich gemacht werden, was bisher vor allem "V2"-Geräte trifft.
[*]Das Spielen pro Zeiteinheit sollte billiger werden.
[*]Das Aufhören des Spielens ("Abkühlen") sollte erleichtert werden.
[*]Zwischen den beidem letzten Punkten steht der spontane Wechsel von einem Apparat zum anderen, der implizit insbesondere in der Richtung "V1" nach "V2" erschwert wurde.
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Gepostet am 02.12.2018 um 10:05 von:
Benutzer: PeterSt
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=112938#post112938


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