Forum-Gewerberecht

» 2018-11-27 --> 21.45 Uhr Das Erste --> Report - Experten kritisieren neue Geldspielgeräte «

Nun Einsatz und Gewinn ist schon vor 50 Jahren höchstrichterlich definiert worden.


Urteil vom 30.01.1968 - BVerwG 1 C 44.67


Für die Youngster :-) hier zum Nachlesen

."............... Der Spieler,
der die Münze besitzt, mit der er das Geldspielgerät in Betrieb
setzen kann, hat keinen Vermögenswert geopfert und
sich mit ihr noch keinen Gewinnchance "erkauft". Dies ist
für die Münzen, die er in der Hand hält oder in seiner
Geldbörse aufbewahrt, selbstverständlich.

Nichts anderes gilt für die Münzen die der Zehnervorlage des
Spielgerätes, die er durch die Betätigung einer hierfür
bestimmten technischen Vorrichtung aus dem Gerät
wieder an sich nehmen kann, bevor der Mechanismus
des Gerätes sie erfaßt hat.

Die Münzen, für die noch keine mechanische Rücknahmesperre wirksam geworden
ist, sind noch kein "Einsatz", sondern nur ein möglicher,
vielleicht wahrscheinlicher Einsatz.

Zum "Einsatz" werden sie erst dadurch, daß der Spieler die Möglichkeit zur
Bedienung des Rückgabeknopfes nicht wahrgenommen hat.


Die Geldmünzen, die er auf diese Weise dem Gerät
entnehmen kann, befinden sich noch in seinem Gewahrsam.

Er hat sie noch nicht "aufs Spiel gesetzt". Sie sind noch
kein Einsatz für ein Spiel, weil hierfür die Unwiderruflichkeit
der Hingabe des Vermögenswertes charakteristisch
ist.

Das Berufungsurteil hat, wie die Revision zu
Recht vorträgt, den Einwurf und den Einsatz der Münzen
nicht genügend unterschieden.

Beides fällt zusammen bei Geldspielgeräten ohne Münzvorlage und bei Geräten mit
Münzvorlage ohne Rückgabevorrichtung. Bei Geldspielgeräten
der vorliegenden Art ist dies aber anders. Da bei
Geldspielgeräten die Münzen - und zwar nur dann - Einsatz
für ein Spiel sind, wenn sie in die fremde
Verfügungsgewalt übergegangen sind, werden die in der
modifizierten Zehnervorlage liegenden Zehnpfennigstücke............."



Gepostet am 27.11.2018 um 15:40 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=112818#post112818


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