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» 2018-11-23 Der Spiegel 48/2018 Zocken Ohne Limit «

[quote][i]Original von gmg[/i]
Zu den Spieleinsätzen zählen nicht nur die in den Spielautomaten eingeworfenen Bargeldbeträge, sondern auch Gewinne, soweit sie sich der Spieler nicht auszahlen lässt, obwohl er dies könnte, sondern unmittelbar zum Weiterspielen verwendet, und zwar auch beim Spiel mit geldwerten Spielpunkten sagt der BFH (Bundesfinanzhof) bereits im Jahr 2011.



Grüße[/quote]


das sagt der BFH nicht die zitieren aus dem § 1 Abs. 3 HmbSpVStG

Zitat BFH

Was zum Spieleinsatz i.S. von § 1 Abs. 1 und 3 sowie § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HmbSpVStG zählt, richtet sich nach § 1 Abs. 3 HmbSpVStG und nicht nach der SpielV; denn [span=red]§ 1 Abs. 3 HmbSpVStG bestimmt den Begriff des Spieleinsatzes eigenständig [/span]und verweist zu dessen Definition nicht auf die SpielV (BFH-Beschlüsse vom 27. November 2009 II B 75/09, BFH/NV 2010, 692, unter II.2.a aa, und vom 19. Februar 2010 II B 122/09, BFH/NV 2010, 1144, unter II.2.a aa).
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b) Zu den Spieleinsätzen i.S. des § 1 Abs. 3 HmbSpVStG zählen nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nur die in die Spielautomaten eingeworfenen Bargeldbeträge (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 7 SpielV), sondern auch Gewinne, die sich der Spieler nicht auszahlen lässt, obwohl er dies könnte, (...)

Zitat off

Hier ging es um VgSt in HH



Gepostet am 26.11.2018 um 09:24 von:
Benutzer: walterf
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=112795#post112795


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