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 Moin   aus Rheinhessen,
in Ihrem Falle wäre dann das kleine Lager die zentrale Betriebsstätte Ihres Gewerbebetriebes und würde dann als Hauptniederlassung geführt werden müssen.
Eine Hauptniederlassung stellt den Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs für den betreffenden Betrieb eines stehenden Gewerbes im Sinne § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO dar. Eine Hauptniederlassung ist auch dann gegeben, wenn daneben keine Zweigniederlassungen oder unselbstständige Zweigstellen im Sinne des § 14 Abs. 1 GewO betrieben werden, sie kann auch in der Wohnung des Gewerbetreibenden (zum Beispiel eines Maklers) liegen.
Wichtig dabei ist aber, dass der Ort, den Sie als Mittelpunkt Ihres Geschäftsverkehrs angeben auch für alle Behörden im Rahmen der Gewerbeaufsicht erreichbar und auffindbar sein muss. Dies setzt m. E. auch voraus, dass an der Anschrift der Hauptniederlassung eine regelmäßige Erreichbarkeit des Gewerbetreibenden in persönlicher und postalischer Hinsicht möglich sein muss.



Gepostet am 13.11.2018 um 10:36 von:
Benutzer: Rheinhesse
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