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Mit der „ Bedienvorrichtung „ aus der Spielverordnung ist inhaltlich natürlich eine Komponente des Spielgerätes gemeint und nicht eine mögliche mechanische „Drückhilfe“

Bei der „physischen Betätigung durch den Spieler ... „ der Einsatztaste wird es schon etwas kniffeliger. Da wird man abwarten müssen wie solche Hilfsmittel rechtlich gewertet werden.

Ob der „ Drücker „ sinnvoll ist oder nicht wird dann der Gast entscheiden....



Gepostet am 07.11.2018 um 09:23 von:
Benutzer: NUK-Harburg
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