Forum-Gewerberecht

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 Moin    Moin  

Ich hab da auch noch was gefunden:
Die Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes im Gesellschaftsvertrag einer GmbH mit ,,Produktion von Waren aller Art'' ist wegen unzureichender Individualisierung unzulässig. Die Angaben zum Unternehmensgegenstand müssen grundsätzlich so konkret sein, dass die interessierten Verkehrskreise der Satzung entnehmen können, in welchem Geschäftszweig und in welcher Weise sich die Gesellschaft betätigen will (BayObLG, Beschl. v. 1. 8. 1994 - 3 Z BR 157/94, ZIP 1994, 1528).
Wie zum Beispiel das Bayerische Oberste Landesgericht in der vorn genannten Entscheidung ausgeführt hat, liegt der Hauptzweck der Handelsregistereintragung in der Information der interessierten Öffentlichkeit.
Die Gewerbe-Anzeige hingegen soll ein etwa erforderliches Einschreiten der Gewerbeaufsichtsbehörde ermöglichen. Hierzu sind naturgemäß detailliertere Kenntnisse erforderlich.
Kann man in Kurzfassung im Internet nachlesen. Persönlich liegt mir der Beschluss nicht vor.

Beste Grüße und Wünsche für den Tag sowie für die Woche mailt VoPi aus "Struceberch"



Gepostet am 05.11.2018 um 09:23 von:
Benutzer: VoPi
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=112291#post112291


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