Forum-Gewerberecht

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Hallo :-)

Ich würde hier ganz klar den Gewerbebegriff als erfüllt ansehen.

Heilhilfsberuf fällt weg, da das Berufsbild nicht spezialgesetzlich geregelt ist.

Freier Beruf fällt ebenfalls weg, da Ausbildung und Erwerb dieser Bezeichnung keine höhere Bildung voraussetzt und über den normalen Berufsbildungsweg läuft.

Die meisten Sachen im Netz, die ich zu dem Thema Freiberuflichkeit schon entdeckt habe, beziehen sich immer nur auf die steuerrechtliche Betrachtung...daher denke ich, wenn der EAP von einem freiberuflichen Ernährungsberater spricht, dass er damit die ggf. Einstufung als freiberufliche Tätigkeit nach den EStG meint...ergo: beim Finanzamt.

Für mich gilt mittlerweile als Eselsbrücke: Das Wort "Freiberuflichkeit" gibt es in der GewO nicht, deswegen lasse ich sämtliche Aufsätze und dergleichen, die man im Internet findet und mit diesem Begriff arbeiten, meistens links liegen, weil es meistens auch nur um die steuerrechtliche Freiberuflichkeit geht.

Nicht irritieren lassen...wenn man einmal den Unterschied zwischen steuerrechtlicher Freiberuflichkeit und gewerberechtlichem freien Beruf verstanden hat, ist die Prüfung einfach      smile  



Gepostet am 31.10.2018 um 15:19 von:
Benutzer: Roesje
Der Original-Beitrag :
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