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Warum kamen da bei euch Zweifel auf?

Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, dann habt ihr angehört, der Typ hat sich nicht geäußert. Sein Pech, wenn er sich dann erst meldet, wenns zu spät ist.

Bußgeldbescheid an diese Person sehe ich als unproblematisch an, sofern klar ist, dass die GU von 97 noch Bestand hat und auch wegen der Tätigkeitsbeschreibung würde ich mir zunächst keine Gedanken machen, da wie gesagt zwar anders formuliert, aber trotzdem das Gleiche meinend.

Sofern er Einspruch einlegt (wenn er das noch könnte), weil er meint, er würde aufgrund Tätigkeit nicht gegen die GU verstoßen, dann müsste er ja nachweisen können, was genau seine jetzige Tätigkeit von der damligen unterscheidet.

Weswegen war denn damals die GU ausgesprochen worden? Wenn es damals wegen rückständigen Steuern oder dergleichen gewesen ist, dann wurde wahrscheinlich damals nur versäumt, sie entsprechend auf die alle Tätigkeiten nach GewO auszuweiten?
Ansonsten würde ich noch ggf. prüfen, was damals genau der Grund war und das mit der heutigen Situation/Tätigkeit vergleichen. Im Wiedergestattungsverfahren habt ihr ja jetzt auch neue Erkenntnisse, die auf eine weitere Unzuverlässigkeit schließen lassen.

Urteile habe ich jetzt adhoc keine zur Hand. Aber so wie geschildert, würde ich es ggf. auch auf ein entsprechendes Gerichtsverfahren ankommen lassen.



Gepostet am 26.10.2018 um 11:41 von:
Benutzer: Roesje
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