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Hallo,

meine Einschätzung bezüglich der Einordnung von Spielgeräten, die ohne Umbau nach dem 11.11.2018 aufgestellt sind:

Meine persönliche Einschätzung, keine juristische belegte Facharbeit.  Formulier  

Nach § 7 SpielV hat der Aufsteller ein Geldspielgerät spätestens 24 Monate nach dem Beginn der Aufstellung auf seine[B] Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart[/B] überprüfen zu lassen. Ein Gerät, welches nicht mehr dieser zugelassenen Bauart entspricht, ist aus dem Verkehr zu ziehen.
OwiG nach § 19 Abs. 1 Nr. 6 SpielV.

Der Verordnungsgeber geht hier von Spielgeräten aus, die grundsätzlich noch über eine Bauartzulassung verfügen.

Jetzt kommt der § 6a SpielV ins Spiel.
Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die [B]keine Bauartzulassung oder Erlaubnis[/B] erhalten haben ist verboten.

In diesem Fall ist das Spielgerät illegal und der Gerätetyp verfügt nicht über eine Zulassung der PTB. Eine Zulassungsprüfung kann nicht erfolgen.

Für den § 6a SpielV gibt es keinen OwiG - Tatbestand.

Hier kommt jetzt der § 284 StGB:
Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ich tendiere deshalb auch für die strafrechtliche Ahndung, wenn Geräte der TR 4.0 und früher nach dem 11.11.2018 aufgestellt und betrieben werden, da die Geräte über keine Bauartzulassung mehr verfügen.

In mir bekannten vergleichbaren Fällen der Aufstellung von nicht zugelassenen Geräten in Deutschland wurden Geldstrafen im Bereich von ca. 1800 Euro verhängt. Zusätzlich kann eine Vermögensabschöpfung des illegal erlangten Gewinns erfolgen.

Am Ende werden die Staatsanwaltschaften entscheiden.



Gepostet am 26.10.2018 um 11:22 von:
Benutzer: Maliklaus
Der Original-Beitrag :
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