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 Moin  
so eine "Alles-und Nichts" Angabe im Feld Nr. 15 des nach § 1 Satz 1 Nr. 1 GewAnzV bundeseinheitlich verbindlich vorgeschriebenen Vordrucks zur Gewerbe-Anmeldung ist nicht verarbeitungsfähig. In der Beschreibung zum Feld Nr. 15 ist eine genaue Angabe gefordert. Wenn einer bei mir versucht so eine Gewerbe-Anmeldung zu erstatten, gibt es von mir immer die Antwort, dass ich ihm dann "böserweise"     alles da hineininterpretiere was er nicht darf (erlaubnispflichtige Gewerbe) und er dann postwendend nach Unterschrift die für ihn negativen Konsequenzen zu tragen hat. Das wirkt meist.

Hier scheint der Geschäftsführer dieser dubiosen GmbH ja anders gestrickt zu sein  verwirrt   . Ich würde diese nicht verarbeitungsfähige "Gewerbe-Anmeldung" nach § 15 Abs. 1 GewO förmlich durch Bescheid zu rückweisen, da sie nicht mangelfrei ist  Lesen   Und da die Betriebsstätte in Niedersachsen liegt, der GmbH nach der lfd. Nr. 40.1.2.1 der Anlage (Kostentarif) zu § 1 Abs. 1 AllGO eine zwar niedrige (max 43 Euro zulässig), dennoch aber beitreibbare Verwaltungsgebühr auferlegen. Sollte diese GmbH trotz nicht möglicher Gewerbeanmeldung dann doch tatsächlich und nachweisbar gewerblich tätig sein, dann folgt ein OWi-Verfahren.
Und DAB solcher Leute immer locker abprallen lassen, da muss man im Lauf der Dienstjahre halt ein dickes Fell entwickeln und hoffentlich Vorgesetzte haben, die hinter einem stehen.



Gepostet am 26.10.2018 um 09:35 von:
Benutzer: Uwe Matthies
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