Forum-Gewerberecht

» TR.5.0 V1, V2 der countdown läuft ! «

[quote][i]Original von sunrise[/i]
[quote][i]Original von gmg[/i]
Tick....tack...
Nur noch 17 Tage bis zum 11. 11. 2018....

Grüße[/quote]

Hallo gmg,

welche Vorgehensweise ist deiner Meinung nach sinnvoll, wenn ein Mitbewerber nach dem 10.11.2018 weiterhin TR 4.1 Geräte betreibt?

Gibt es ein Schriftstück, in dem explizit darauf hingewiesen wird, dass es sich hier um illegales Glücksspiel und nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt?
Ein Mitarbeiter eines Ordnungsamtes meinte, dass es sich hier nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt.   

es grüßt sunrise[/quote]

hi,
im AUTOMATENMARKT war zu lesen
folgender Text :

[B]Es droht der Tatbestand illegales GlücksspielWeiter betont der FGA: Der Betrieb von Geldspielgeräten nach TR. 4 über den 11.11.2018 hinaus erfüllt den Tatbestand der Veranstaltung eines illegalen Glücksspiels gemäß § 284 Absatz 1 StGB und kann bei einer möglichen strafrechtliche Verurteilung den Verlust der Automatenaufstellerlaubnis zur Folge haben. Da in derartigen Fällen in der Regel eine gewerbsmäßige Begehungsweise vorliegt, droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.[/B]



gruss

pg.



Gepostet am 24.10.2018 um 20:58 von:
Benutzer: petergaukler
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=112079#post112079


Beitrags-Print by Breuer76