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 Moin  

Ich sehe das so:

1. Nur bei An- und Verkauf von Kfz ist die Vorlage nach § 38 GewO erforderlich, wenn das Autohaus nur neue Autos verkauft und nichts ankauft, wird kein FZ + GZR benötigt. Sollte auch Gebrauchtwagenhandel betrieben werden (wovon man ja eigentlich ausgehen kann), FZ + GZR von allen GF sowie GZR für die GmbH.

3. Meiner Meinung nach müsste hierfür eine Erlaubnis gem. § 34 c GewO vorliegen.

Die restlichen Punkte sehe ich genauso.

Bezgl. der Handelsregistereintragung. Das müsste dann mit ziemlicher Sicherheit nachgemeldet werden beim Amtsgericht. Allerdings würde ich mich deshalb nicht weigern, die Tätigkeiten mit aufzunehmen (..und ich denke das dürfen wir auch gar nicht?!). Relevant sind für uns die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten. Ich gebe dann meist den Hinweis der Nachtragung beim Amtsgericht, allerdings bekommt dieses ja alle Meldungen übermittelt und könnte bzw. müsste dann auch in eigener Zuständigkeit tätig werden.

Hoffe das hilft weiter.

VG  smile  



Gepostet am 17.10.2018 um 14:14 von:
Benutzer: BernshausenL
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