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Grundlegend ist ja ein Antrag auf Marktfestsetzung nur abzulehnen, wenn er nicht dem "öffentlichen Interesse" entspricht bzw. "erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten sind" (§ 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO) - eine Einzelperson würde ich definitiv noch nicht als "Öffentlichkeit" sehen. Ein Widerspruch eines Dritten gegen eine Marktfestsetzung hätte aber meiner Erachtens gar keine rechtliche Relevanz, wenn dann höchstens eine Klage. Kannst du den Widerspruch vielleicht grob umreißen?
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Also die Besucherzahl würde ich grundlegend nicht begrenzen, habe ich so auch noch nicht gehört es sei denn es geht um geschlossene Räumlichkeiten - aber auf einem Weihnachtsmarkt wo jeder kommen und gehen kann, kann man das ja letztlich nicht mal direkt regulieren, es sei denn, man arbeitet mit Eintrittskarten - aber das auf einem Weihnachtsmarkt nur weil sich ein einziger Nachbar beschwert hat... ich glaube, das würde ich ablehnen.

Was das Verkehrs- und Parkkonzept betrifft, das muss wenn dann vom Veranstalter kommen. Wenn die Stadt selbst der Veranstalter ist, müsst ihr überlegen ob der Nachbar überhaupt irgendeine rechtliche Grundlage dafür hat, dieses überhaupt einsehen zu dürfen. Ein solches Konzept ist auch soweit ich weiß keine Pflichtunterlage für den Veranstalter, aber ist natürlich durchaus sinnvoll.    

Ansonsten kann man ja, falls die Marktfestsetzung noch nicht durch ist mit Auflagen arbeiten. Nachtruhe, Einschränken von Beschallung usw.

Hat sich der Nachbar in den Vorjahren von beschwert? Von welchem Umfang reden wir bei dem Weihnachtsmarkt (grob erwartete Besucherzahl).


Ich denke, andere haben hier noch deutlich bessere Antworten, aber das ist zumindest das, was mir auf Anhieb dazu einfällt  smile  



Gepostet am 26.09.2018 um 07:53 von:
Benutzer: Piano_
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