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Diejenigen, die ab dem 01.08.2018 die Tätigkeit als Immobilienverwalter neu aufnehmen, benötigen zur Aufnahme der Tätigkeit ab sofort eine Erlaubnis nach § 34c GewO.

Diejenigen, die bereits vor dem 01.08.2018 der Tätigkeit als Immobilienverwalter nachgegangen sind, haben eine Übergangsfrist bis Ende Februar 2019 und benötigen zur Ausübung der Tätigkeit ab 01.03.2019 die Erlaubnis nach § 34c GewO.

Und um diese Erlaubnis nach § 34c GewO zu bekommen, muss die entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen (Musterwortlaut erforderlich) werden, die bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein darf.

Viele Grüße

SteBa



Gepostet am 25.09.2018 um 11:16 von:
Benutzer: SteBa
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