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 Moin    Moin   und    !

Wo hier schon die ganze Zeit von der analogen Anwendung des § 15b GewO die Rede ist:
[B]Ab dem 22.05.2007[/B] müssen Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, auf Geschäftsbriefen
an einen bestimmten Empfängerkreis neben den bereits bekannten Angaben auch noch ihre [B]ladungsfähige Anschrift[/B] angeben.

So geschrieben im [I]Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I Nr. 63)[/I] auf Seite 2.

Nachzulesen in der hervorragenden [URL=http://www.forum-gewerberecht.de./filebase_redirect.php?fid=66]Synopse
[/URL] des Kollegen Land  Applaus   in der Database des Forums.

Viele Grüße aus Kassel
Frank



Gepostet am 31.01.2007 um 10:22 von:
Benutzer: Stadt Kassel*Fricke
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=11172#post11172


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