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» Gewerbeanmeldung nicht geschäftsführender Gesellschafter einer GbR «

Guten Morgen aus Bad Fallingbostel,

ich sehe das so, dass alle Mitglieder einer GbR, die berechtigt sind, nach aussen (also z.B. Kunden gegenüber) in irgend einer Form tätig zu werden, auch das Gewerbe anmelden müssen. Geschäftsführer wie z.B. bei der GmbH gibt es hier ja nicht.

Die Tätigkeit nur im Innenverhältnis, wir z.B. bei Abstimmungen als Gesellschafter, begründet noch keine gewerbliche Tätigkeit.

Also, egal, wie man das Kind im gesellschaftervertrag nennt, würde ich von jedem, der nach aussen für die GbR auftritt, als gewerbetreibenden ansehen wollen.

Im Übrigen finde ich das Ganze schon ziemlich merkwürdig.

Regina Runge



Gepostet am 25.09.2018 um 07:29 von:
Benutzer: Runge
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