Forum-Gewerberecht

» Entwurf Änderung § 34c GewO / Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter «

 Moin  

Ich möchte gerne nochmal auf meine Frage bzgl. der Grundstücksverwaltung hinweisen und eine neue Fragestellung in den Raum werfen...

Die Erlaubnispflicht gem. § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO erstreckt sich auf alle gewerbl. Wohnimmobilienverwalter, ausgenommen sind Verwalter, die nicht gewerblich tätig sind und Verwalter, die ausschließlich Gewerbeobjekte verwalten (teilt das Wirtschaftsministerium RLP per Rundschreiben mit).

Eine Ausführung der WEKA-Gewerbeamtspraxis spricht davon, das für die Verwalter von Wohneigentum gem. §§ 26-28 Wohneigentumsgesetz und für Verwalter von Mietverhältnissen und Wohnräumen nun die Erlaubnispflicht besteht.

Im Kontext meiner Anschreiben an sämtliche Immobilienmakler sowie Hausverwalter ergeben sich die ersten Rückfragen zur Abgrenzung.

a) Ich stolpere in meinem Gewerberegister über Eintragungen als "Grundstücksverwalter", aus denen sich nicht per se ergibt, ob dies lediglich Gewerbeobjekte betrifft, oder nicht. Ich frage mich nun, ob die evtl. auch der Erlaubnispflicht unterliegen, sofern sie "Mietverhältnisse" verwalten....oder der Gesetzgeber hier wirklich nur Wohnimmobilien meint? Denn rein theoretisch ist es doch möglich, dass ein gewerblicher Verwalter Mietverhältnisse von etwaigen Grundstücken (z.B. Schrebergärten) verwaltet.

b) Ich hatte eine Anfrage eines Maklers, der ein Haus, indem er selbst 2 Wohnungen besitzt, verwaltet. Er verwaltet also nicht nur seine 2 Wohnungen, sondern das ganze Haus, sprich: auch die Wohnungen der Miteigentümer.

Hier konnte ich bereits nachlesen, dass im Kommentar Landmann/Rohmer zu § 14, Rn. 28 die Hausverwaltung grds. eine gewerbliche Tätigkeit ist, ausgenommen natürlich die Verwaltung eigenen Vermögens, und eine gewerbl. Tätigkeit vorliegt, sobald fremdes Eigentum (mit)verwaltet wird. Hier wird auch schwarz auf weiß erwähnt, dass auch die gemeinschaftliche Verwaltung von Eigentum und Fremdeigentum ein anzeigepflichtiges Gewerbe darstellt. Die §§ 26-28 Wohneigentumsgesetz sprechen auch genau von dieser Tätigkeit...ergo habe ich dem Mann, der diese Tätigkeit bisher nicht gewerblich gemeldet hat, gesagt, er hätte schon längst eine Anmeldung erstatten müssen und unterläge nun auch der Erlaubnispflicht, da er nun mal nicht nur sein eigenes Eigentum verwaltet, sondern auch Fremdeigentum.

Jetzt kommt der Clou...er ist nach wie vor der Meinung, er würde das nicht gewerblich tun, da er ja keine Einnahmen generieren würde, er demnach diese Verwaltungstätigkeit "so nebenher mitmacht" und es für ein Gewerbe an der Gewinnerzielungsabsicht fehlt...

Ich gehe davon aus, dass das auch nicht der letzte Anfragende gewesen sein wird und stehe jetzt vor der Frage: Gewerblich, weil Fremdeigentum mitverwaltet wird oder nicht, wenn er kein Geld damit verdient? Und hatte der Gesetzgeber das vielleicht nicht auf dem Schirm, dass es solch "Gratis"-Verwalter gibt?

Würde mich sehr über Ratschläge/Einschätzungen oder sonstige Tipps freuen!

 anbeten  



Gepostet am 24.09.2018 um 15:13 von:
Benutzer: Roesje
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=111702#post111702


Beitrags-Print by Breuer76