Forum-Gewerberecht

» Gewerbeanmeldung nicht geschäftsführender Gesellschafter einer GbR «

Hallo,

mir ist noch immer der Musterentwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c
der Gewerbeordnung (GewAnzVwV) aus dem Jahr 2003 in Erinnerung:

4.2 Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften (die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts i. S. des § 705 BGB – GbR –, die offene Handelsgesellschaft – OHG – i. S. des § 105 HGB und die Kommanditgesellschaft – KG – i. S. des § 161 HGB) sind die [B]geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter die Gewerbetreibenden[/B] die Gewerbetreibenden, nicht dagegen die Personengesellschaften als solche, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
Bei der OHG und GbR muss daher jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten; dementsprechend ist beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters von diesem eine Gewerbe-Anmeldung, beim Ausscheiden eines Gesellschafters von Letzterem eine Gewerbe-Abmeldung zu erstatten.
Bei einer GbR ist auf der Gewerbeanzeige ein Hinweis auf den oder die anderen Gesellschafter ein-zutragen (Angabe ist durch eine Ergänzung der Feld-Nummer 1 durch die 3. GewO-Novelle 2002 verpflichtend geworden). Hierbei reichen Name und Vorname aus. Ebenso muss bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter (der auch eine juristische Person sein kann, wie z. B. bei der GmbH & Co. KG) eine Gewerbeanzeige erstatten; die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen.

Diese Auffassung ergibt sich auch aus dem Kommentar Landmann/Rohmer GewO § 14 Rn. 55.

Die dann zu recht nicht anzeigepflichtigen BGB-Gesellschafter (Ausschluss durch Vertrag) müssen sich dann aber auch jeglicher Einflußnahme auf den Gewerbebetrieb enthalten (ähnlich dem stillen Gesellschafter der stillen Gesellschaft §§ 230 ff HGB), d.h. also nur Geldgeber bzw. Begünstigte von Überschüssen.
Steuerlich mag das anders sein, die GewO hat aber auch zum Ziel die Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden zu schützen. D.h. hier sind nur die tatsächlich geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter interessant.



Gepostet am 24.09.2018 um 14:31 von:
Benutzer: Uwe Matthies
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=111698#post111698


Beitrags-Print by Breuer76