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"...Unter Bezugnahme auf die bislang ergangene Rechtsprechung (BverwG vom
05.08.1965, I C 69.62, Gewerbe Archiv 1965, S. 7) weist der Bayerische VGH
daraufhin, dass sich die gewerberechtlichen Anzeigepflichten (§ 14 GewO) an
jeden einzelnen Gesellschafter der GbR richten. Die höchstrichterliche
Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR bleibt hier ohne Auswirkung. Zur
Begründung weist der Bayerische VGH darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber
dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot folgend die Frage, wen im Falle einer
Personengesellschaft (GbR; OHG; KG) die in der Gewerbeordnung normierten
Verpflichtungen treffen, in den wesentlichen Punkten selbst geregelt habe.
In seinen weiteren Ausführungen verweist der Bayerische VGH auf die Vordrucke
zur Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung und Gewerbeabmeldung, die zum
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3
GewO geregelt waren. Inzwischen sind die Vordrucke Anlagen der zum
01.01.2015 in Kraft getretenen Gewerbeanzeigeverordnung geworden. Inhaltlich
wurden die Vordrucke nicht geändert. Sowohl die als Anlage zur
Gewerbeordnung beigefügten Vordrucke als auch die der
Gewerbeanzeigeverordnung beigefügten Vordrucke enthalten jeweils für die
„Angaben zum Betriebsinhaber“ vor Spalte 1 die Anweisung, dass bei
Personengesellschaften „für jeden geschäftsführenden Gesellschafter ein
eigener Vordruck auszufüllen“ ist. Bei juristischen Personen genügt dagegen,
auch wenn sie mehrere gesetzliche Vertreter besitzen, ein einziger Vordruck.
Diese Regelungen, die den Inhalt der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO
konkretisieren, beruhen erkennbar auf der Annahme, dass
Personengesellschaften generell nicht als Adressaten der gewerberechtlichen
Verpflichtungen in Betracht kommen, sondern dass jeder Einzelne ihrer
(geschäftsführenden) Gesellschafter als Mitinhaber des gemeinsamen
Gewerbebetriebs ein selbstständiges Gewerbe ausübt, das der Behörde in
gleicher Weise wie bei einem Einzelgewerbetreibenden angezeigt werden muss.
Klarstellend weist der Bayerische VGH auf folgendes hin:
„Solange der Gesetzgeber den in der Gewerbeordnung enthaltenen Begriff des
Gewerbetreibenden bzw. Betriebsinhabers nicht, wie etwa für Handwerksbetriebe
in § 1 Absatz 1 HwO geschehen, ausdrücklich auf die Personengesellschaften
erstreckt oder für diese eine eigenständige Anzeigepflicht vorsieht, kann hiernach
nicht zweifelhaft sein, dass auch bei einer als rechtsfähig anzusehenden GbR
nicht die Gesellschaft als solche, sondern jeder geschäftsführende Gesellschafter
für seine eigene Person die in § 14 Abs. 1 GewO genannten Änderungen
gegenüber der Behörde anzeigen muss.“
Aus alledem folgt, dass eine GbR, die ein zulassungspflichtiges Handwerk
betreibt, beim Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen nach der
Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen werden kann. Die
Entscheidung obliegt der zuständigen Handwerkskammer. Unabhängig davon
muss jeder Gesellschafter einer GbR, der Gewerbetreibender nach den
Rechtsvorschriften der Gewerbeordnung ist, für die Ausübung seiner
selbständigen Tätigkeit als Mitinhaber des gemeinsamen Gewerbebetriebs
ein Gewerbe anmelden (§ 14 GewO)...."



Gepostet am 24.09.2018 um 14:01 von:
Benutzer: Roesje
Der Original-Beitrag :
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