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Hallo! ...... und ein freundliches  Moin   aus Cloppenburg!

Ganz außer acht lassen sollte man in diesem Zusammenhang auch nicht die Entscheidung des Nds.-OVG in Lüneburg vom 14.07.2006 = ME 126/06 in dem dieses eine entsprechende Verfügung, dass in einer Spielhalle "elektronische Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit keine Möglichkeit bieten dürfen, sich direkt über das Spielgerät an der Verlosung von Sachpreisen, Geldpreisen oder Dienstleistungen zu beteiligen" bestätigt hat.

Das Gericht führt hier weiter aus, dass für den Fall, dass in der Spielhalle einen oder mehrere PC mit Internetnutzung durch die Kunden vorgehalten werden, es technische Möglichkeiten (Sperrlisten, Verhinderung der direkten Eingabe von IP_Adressen, Kontrolle der aufgerufenen Seiten in Echtzeit usw.) gibt, die ein Befolgen der angefochtenen Verfügung auch dann ermöglichen, wenn die Antragstellerin diese Geräte nicht zu dem Zweck der Teilnahme an Gewinnspielen vorhält.

Wer mehr wissen will [URL=http://www.gluecksspiel-und-recht.de/urteile/Oberverwaltungsgericht-Lu
eneburg-20060714.html]   [/URL]



Gepostet am 31.01.2007 um 07:53 von:
Benutzer: Kramer-Cloppenburg
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