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Hallo,

maßgeblich für eine Gewerbeanmeldung ist die beabsichtigte Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und Gewinnerzielungsabsicht. Da es sich bei der Vermietung der Maschine um keine freiberufliche Tätigkeit oder Ähnliches handelt, welche von der gewerblichen Anzeigepflicht nach Gewerbeordnung ausgenommen sind, ist eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen.

Bei weiteren Detailfragen wende Dich am besten direkt an Dein zuständiges Gewerbeamt, da die Beurteilung und Entscheidung des Sachverhalt letztendlich bei ihm liegt.



Gepostet am 20.09.2018 um 10:24 von:
Benutzer: Ullrich
Der Original-Beitrag :
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