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Hallo Kollege Löffler,

mit der Einfügung "gleichviel welcher Form" bei den Pflichtangaben hat der Gesetzgeber eigentlich keine inhaltliche Neuregelung getroffen, sondern es handelt sich vielmehr um eine gesetzgeberische Klarstellung. Es sollte damit auf die umfassende Regelung zu den Inhaberangaben hingewiesen werden und das auch elektronische Post und andere künftige Neuerungen der Kommunikationswege für Geschäftsbriefe eingeschlossen sind.
Zu beachten ist, dass die o. g. Regelung nur für Unternehmen gilt, auf die das HGB, das GmbHG oder das AktG anwendbar sind (Handelsregistereintragung). Ansonsten gilt die bekannte und analoge Regelung aus dem [URL=http://bundesrecht.juris.de/gewo/__15b.html]§ 15 (b) GewO[/URL].

Die Inhaberangabenregelungen gelten nur für Geschäftsbriefe, also alle Nachrichten, die beim Empfänger in Schriftform (Papier oder Bildschirm) ankommen sowie alle Rechnungen, Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine u. ä.

In der Regel gelten die Pflichtangaben nicht für Quittungen, Mahnungen, Abholbenachrichtigungen u.ä. sowie alle Nachrichten, die an einen [B]unbestimmten Personenkreis[/B] gerichtet sind, z.B. Werbeschriften, Postwurfsendungen und Zeitungsanzeigen. (siehe dazu auch im Thread [URL=http://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=1494&hilight=Inha
berangaben]"Werbezettel"[/URL])

Bei den Postwurfsendungen für Altkleidersammlungen würde ich aber eine Ausnahme von der Regel sehen, d. h. eine Pflichtangabe des Inhabers des Abholunternehmens auf der Mitteilung bejahen. Denn bei dieser Art von Postwurfsendungen handelt es sich m. E. eher um ein Angebot.
Wenn ich meine "alten Kleider" zum angegebenen Termin vor die Tür stelle, gehe ich unmittelbar entsprechend des Abholangebotes ein Vertragsverhältnis mit dem Sammler durch konkludentes Handeln ein. Da bekanntermaßen die Inhaberangaben dem Verbraucherschutz dienen, hätte ich ansonsten keine Möglichkeiten, mit diesen im Nachgang in Verbindung zu treten (z. B. mir fällt hinterher noch ein, dass an der alten Hose noch mein Lieblingsgürtel hing, den ich gern zurück haben möchte oder der Sammler hat entgegen seiner Zusage die Sachen nicht abgeholt und ich bekomme Ärger mit meiner Hausverwaltung wegen illegaler Müllablagerung).
Insoweit sehe ich hier die Regelung des[URL=http://bundesrecht.juris.de/gewo/__56a.html] § 56a (1) Satz GewO[/URL] sinngemäß für anwendbar. Möglicher Weise gibts es auch in den landesrechtlichen Sammlungsgesetzen - soweit noch vorhanden - eine entsprechende Regelung hierzu.



Gepostet am 31.01.2007 um 06:58 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=11164#post11164


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