Forum-Gewerberecht

» Änderungen des Geldwäschegesetzes seit dem 26. Juni 2017 in Kraft «

Hier wie gewünscht eine Passage aus dem zugegangenen Schreiben:

"Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 sieht verstärkte Pflichten und Aufgaben für die Aufsichtsbehörden vor. Ich möchte daher die genannte Veranstaltung zum Anlass nehmen, die Kommunen auf die aktuelle Rechtslage hinzuweisen.
Gemäß § 50 Nr. 9 GwG in Verbindung mit §§ 20 Abs. 3, 1 Abs. 1 Nr. 4 AG GlüStV NRW, Anlage 4 Gewerberechtsverordnung sind die Kommunen zuständige Aufsichtsbehörde für die illegalen Sportwetten - Wettvermittlungsstellen -. Illegal ist eine Wettvermittlungsstelle in der Regel dann, wenn eine Legalisierung nicht angestrebt worden ist (keine Bewerbung um eine Konzession, Ausscheiden aus dem Konzessionsverfahren auf Stufe I; vgl. Leitlinien zum Vollzug im Bereich Sportwetten während des laufenden Konzessionsverfahren Stand 28.01.2016).

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass über die Auf-sichtstätigkeiten nach § 51 Geldwäschegesetz eine Statistik zu führen ist. Die Statistik ist immer für das Vorjahr bis zum 31. März des darauf-folgenden Jahres direkt an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu übermitteln. Ich bitte, mir eine Kopie der Statistik bis zum 15.04. des jeweiligen Jahres zukommen zu lassen. Die Städteregion Aachen und die Kreise werden gebeten, die Statistiken ihrer Kommunen gesammelt an mich weiter zu leiten. Des Weiteren wurden die Bezirksregierungen vom IM NRW gebeten, die Ordnungsbehörden darauf hinzuweisen, dass eine Nullmeldung wohl kaum vermittelbar sein wird."



Gepostet am 11.09.2018 um 08:25 von:
Benutzer: Harald Paulus
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=111508#post111508


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