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Info vom Bundesverband Digitale Wirtschaft unter [URL=http://www.bvdw.org/wissenspool/empfehlungen.html?0]www.bvdw.org[/URL]


[QUOTE][B]Hinweis: Pflichtangaben für Unternehmen bei E-Mail-Kommunikation[/B]

Neue Pflichtangaben für Geschäftsleute bei der geschäftlichen Korrespondenz – auch für E-Mails

Seit 1. Januar 2007 hat der Gesetzgeber – relativ unbeachtet von der Öffentlichkeit – neue Regelungen für die geschäftliche Korrespondenz gesetzlich festgeschrieben. Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 werden Kaufleute - ausgenommen Freiberufler – verpflichtet, in ihren Geschäftsbriefen alle notwendigen Informationen über Ihr Unternehmen bereitzuhalten. Die nun neu gefassten § 37a des Handelsgesetzbuches (HGB), § 80 Abs. 1 S. 1 des Aktiengesetzes (AktG) sowie § 35a Abs. 1 S. 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) schreiben nun fest, dass ein Gewerbetreibender seinem Gegenüber in Geschäftsbriefen bestimmte Mindestinformationen mitzuteilen hat. Diese Verpflichtungen gelten auch für die Kommunikation via E-Mail!

Das bedeutet, dass in jeder geschäftlichen E-Mail nun - abhängig von der Rechtsform des Unternehmens – die erforderlichen Informationen über das Unternehmen (vergleichbar mit den Angaben, die auch im Impressum einer Website anzugeben sind) auch in der Signatur der E-Mail deutlich lesbar auftauchen. Darunter fallen z. B. bei der GmbH der Name (Firmenbezeichnung) und der Sitz des Unternehmens, das zuständige Registergericht und die Registernummer, alle Geschäftsführer und ggf. der Aufsichtsratsvorsitzende.

Zur Klarstellung: betroffen ist jeglicher externe Geschäftsverkehr in Form von Mitteilungen und Nachrichten nach aussen, etwa also Rechnungen, Angebote, Aufträge, Lieferscheine, Bestellungen oder Bestellbestätigungen. Die genannten Angaben sind allerdings bei solchen Mitteilungen und Nachrichten entbehrlich, die „im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung als ausgefüllte Formulare“ ausgetauscht werden.

Nicht ausreichend ist ferner wohl, diese Angaben in einer (digitalen) Visitenkarte anzuhängen, da diese nicht von jedem E-Mail-Empfänger gelesen werden kann.

Verstöße gegen diese Verpflichtung können mit Zwangsgeld geahndet werden - bei einer GmbH dürfte ein Zwangsgeld von bis zu 5.000,-- Euro zu erwarten sein.

Ferner ist eine neue Abmahnwelle zu befürchten, da Wettbewerber hier einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend machen können.[/QUOTE]

Das [I]Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister[/I] gibt's z. B. hier > [URL=http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl106s2553.pdf]   [/URL]



Gepostet am 27.01.2007 um 14:12 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=11122#post11122


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