Forum-Gewerberecht

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Hallo,

selbst wenn unterstellt wird, dass diese "Gauklerei" eine künstlerische Tätigkeit und damit nicht der Gewerbeordnung unterfallend ist, so deute ich das doch richtig, dass der Herr "Gaukler" daneben früher auch klassische gewerbliche Tätigkeiten wie "Multimediaproduktion, Print u.a." gewerblich angemeldet hat. Wenn er diese selbständigen Tätigkeiten nicht mehr ausübt, muss er dafür eine Gewerbeabmeldung erstatten. Wenn er weiter auch in diesen Bereichen selbständig mit Gewinnerzielungsabsicht usw. tätig ist, bleibt es bei der ursprünglichen Gewerbeanmeldung  großes Grinsen  .
Das klassische Beispiel wäre ein Architekt (klarer Fall von Freiberufler), der auch im Bereich des § 34 c GewO (z.B. als Immobilienmakler) tätig ist. Auf Grund der Freiberuflichkeit im einen Fall kann er sich der Anwendbarkeit der GewO im anderen Fall auch nicht entziehen.



Gepostet am 21.08.2018 um 16:46 von:
Benutzer: Uwe Matthies
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