Forum-Gewerberecht
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
also, im Nds. FeiertagsG ist die Kirchzeit zwar auch besonders geschützt, werktägliche Arbeiten - und dazu gehört jeglicher Handel mit Waren - ist am gesamten Sonntag verboten.
Ich kann mir ehrlich gesagt auch nicht vorstellen, dass der Sonntagsschutz bei euch in so weit komplett aufgegeben worden ist.
Das Ladenöffnungsgesetz betrifft ausschließlich die gewerblichen Händler.
Regina Runge
Gepostet am 14.08.2018 um 08:40 von:
Benutzer: Runge
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