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Vielen Dank für die bisherigen Antworten  Danke  

Da der Markt erst nach dem Gottesdienst um 11.00 Uhr beginnt, findet hier das Sonn- und Feiertagsgesetz NRW - meiner Meinung nach - zu dieser Marktveranstaltung keine Anwendung, so dass keine Ausnahmegenehmigung dafür notwendig wäre....oder habe ich irgendetwas nicht beachtet ??????
Musikdarbietungen zur weiteren Unterhaltung gibt es nicht.
Ebenso findet gleichzeitig kein verkaufsoffener Sonntag statt.

Ich habe das Ladenöffnungsgesetz NRW zugrunde gelegt. So steht in § 5 Abs. 1 Punkt 2:
(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet sein:
2. Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gelände.....während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer, sofern sie der Versorgung der Besucherinnen und Besucher dienen.

Gruß Fini



Gepostet am 14.08.2018 um 08:24 von:
Benutzer: Fini469
Der Original-Beitrag :
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