Forum-Gewerberecht

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Hallo,

eine Marktfestsetzung könnte als Spezialmarkt (Mittelalter bzw. Handwerkermarkt) oder als Jahrmarkt nach § 68 i.V.m. § 69 GewO festgesetzt werden. Ohne Festsetzung würden die Marktprivilegien entfallen und alle gewerblichen Händler müssten eine Reisegewerbekarte nachweisen.

Der Sonntag ist in diesem Fall nicht so einfach zu genehmigen, weder als festgesetzter, noch als freier Markt. Die Ausnahmegenehmigung vom jeweiligen Sonn- und Feiertagsgesetz des Landes kann nur noch unter begrenzten Voraussetzungen erteilt werden.

Es gab in letzter Zeit einige Urteile in diese Richtung welche folgende Voraussetzungen für eine Ausnahme festlegen/empfehlen:

- Markt steht in Verbindung mit einer größeren Veranstaltung, z.B. einmal jährlich stattfindendes Stadt- oder Gemeindefest
- Markt hat eine überregionale oder traditionelle Bedeutung, z.B. historische Viehmärkte, langjähriges Bestehen

Vom OVG Lüneburg wurde folgender Satz geprägt:

Je „einzigartiger“ das Warenangebot , je „einmaliger“ die Veranstaltung als solches ist, desto näher liegt die Bejahung eines solchen Anlasses.

In der Praxis würde ich vom Veranstalter als Erstes einen Antrag auf Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsgesetz mit ausführlicher Begründung des öffentlichen Interesses verlangen.



Gepostet am 14.08.2018 um 07:31 von:
Benutzer: Maliklaus
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