Forum-Gewerberecht

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Der Post gehört doch eher in diesem Thread.

[quote][i]Original von BrainTopping[/i]
TR 5.0
5.19 Externe Einwirkungen auf das Spielgerät

Erlaubt sind Einwirkungen auf das Spielgerät (z.B. Umschaltung zwischen im Geldspielgerät integrierten Spielsystemen, Funktionen für das betriebswirtschaftliche Geldmanagement, Licht und Tonregelungen) nur dann, wenn nachweislich Spielsysteme, Spielzustände, die Kontrolleinrichtung, die aufgezeichneten Daten sowie Sicherungsfunktionen des Spielgerätes nicht beeinflusst werden können. [/I]


Oder siehst Du bei den TR 5.0 Geräten irgendein gesetzliches Problem damit, einem speziellen Spieler übers Netzwerk beispielsweise einen gewissen "Erfolg" zuzuweisen?


Nach der TR 3.1 ist das aber durchaus ein Problem. Also sollte man wohl die Verjährungsfristen im Auge behalten, wenn man was gegen die Branche unternehmen will.


[I]TR 3.1
5.19 Externe Einwirkungen auf das Spielgerät

dass das Spielsystem nicht [....] durch Verwendung von spielerbezogenen Informationen beeinflusst werden kann oder Vorkehrungen für solche Beeinflussungen nicht getroffen werden.[/I][/quote]

Wodurch wird jetzt abgesichert, dass es zu keinen Beeinflussungen des Erfolgs kommt?

Ist es so schwer zu erklären, weshalb diese Sorge unbegründet ist? Oder ist diese Sorge überhaupt nicht unbegründet?



Gepostet am 07.08.2018 um 14:13 von:
Benutzer: cUlater
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=110951#post110951


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