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So spontan fällt mir da jetzt kein Ablehnungsgrund ein, aber was sagt den der "Eigentümer" (Gemeinde) der Obdachlosenunterkunft dazu? Gestattet er die Ausübung eines Gewerbes in seinen Räumlichkeiten? Gibt es sowas wie eine Hausordnung der Nutzungsbedingungen für die Obdachlosenunterkunft? Evtl. kann man auf dieser Schiene etwas erreichen.

Ich hatte mal einen ähnlichen Fall, da hat eine ältere Dame von einer Obdachlosenunterkunft aus ein "Bestattungsunternehmen" geführt. Also sie hat Angehörige des Verstorbenen begleitet und quasi die Bestattung und alles organisiert, aber hatte jetzt keine Leichen im Keller oder so    

Damals hatte die Gemeinde das allerdings toleriert.  Weißnicht  

Viele Grüße

SteBa



Gepostet am 02.08.2018 um 14:03 von:
Benutzer: SteBa
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