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» Entwurf Änderung § 34c GewO / Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter «

Die Vermittlung von Mietverträgen ist unverändert vom § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst. Da hat sich nichts geändert.

Neu ist, dass halt die bloße Verwaltungstätigkeit jetzt erstmals auch oder zusätzlich erlaubnisbedürftig ist.

Was zu der Verwaltungstätigkeit gehört, ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen:

[I]Hierzu gehören insbesondere die Organisation, Durchführung und Nachbearbeitung von Eigentümerversammlungen und die Korrespondenz mit Eigentümern und Mietern. Mit der Verwaltung sind darüber hinaus vielfältige Aufgaben wie die technische Planung, Vergabe und Überwachung von Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten und die kaufmännischen Aufgaben einschließlich Verwaltung, Abrechnung und Eintreibung von Geldern verbunden.[/I]

[CENTER]Quelle: BT Drucksache 18/10190, S. 9[/CENTER]



Gepostet am 04.07.2018 um 12:09 von:
Benutzer: Civil Servant
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