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Tach ach!

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Hallo Kollege aus der schönen Pfalz,
nach RdNr. 10 zu § 147 I StPO ist der Verteidiger im gesamten Vorverfahren zur Akteneinsicht berechtigt. Die dort genannte Beschränkung gem. § 147 II trifft nicht zu. Auch sonst habe ich keine Beschränkungen gefunden (RiStBV 160, 182ff, 213) die für deinen Fall zutreffen würden. Das werte ich so, dass auch eine wiederholte Akteneinsicht gewährt werden muss, wenn nicht gravierende Gründe dagegen sprechen. Dies käme m. E. höchstens dann in Frage, wenn das Verfahren durch ständige Einsichtsanträge verschleppt wer würde o. ä..

Zur Not könnte der Betroffene auch einen anderen Verteidiger der Anwaltskanzlei wählen, der dann wohl auf jeden Fall wieder Einsicht nehmen dürfte.

Schon alleine damit die Sache nicht wegen einem Verfahrensfehler scheitert, würde ich daher die Akteneinsicht gewähren. Der Verwaltungsaufwand wird ja mit 12,- € gem. § 107 V OWiG ausreichend vergütet.

Wenn du den RA ärgern möchtest, könntest du ihm höchstens mitteilen, dass seit seiner letzten Einsichtnahme außer dem Bußgeldbescheid nichts mehr dazu gekommen ist.  wut  Vielleicht gibt er sich dann die Blöße zuzugeben, "schlampig" gearbeitet zu haben  Weißnicht  
oder er kommt mit dem Grund, es bestehe berechtigtes Interesse an der Überprüfung, ob die Akte vollständig ist bzw. bei der 1. Einsichtnahme Aktenteile vorenthalten wurden. Wenn er dann aber den Antrag zurück nimmt gibts für die fast gleiche Arbeit (Kopien sind ja schon gemacht) keine 12,- €.

Da die Verfahrensherrschaft bei Antragstellung noch bei der Verwaltungsbehörde lag, wirst du wohl gegebenenfalls einen ablehnenden Bescheid erteilen müssen (RiStBV 1)

Also, im Zweifel für den Angenagten.

Weiterhin gute Jagd

Jonny Controlletti



Gepostet am 24.01.2007 um 17:17 von:
Benutzer: Stadt-NW-Jonny Controlletti
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