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Gutenmorgen,

die Einstufung als Gewerbe sehe ich hier tatsächlich als zweifelhaft an.

Die Kollegin mal auf den § 6 Abs. 1 S. 2 GewO hinweisen. Hier steht, dass die Viehzucht von der Gewerbeordnung (und damit von der Anzeigepflicht) ausgenommen ist.

Nach Kommentar Landmann/Rohmer (Ziffer 72 zu § 6 GewO) fällt unter Viehzucht auch die allgemeine Tierzucht.

Von daher würde ich eher zu dem Ergebnis kommen, dass die Zucht von Meerschweinchen kein anzeigepflichtiges Gewerbe darstellt, man max. eine Erlaubnis vom Veterinäramt benötigt und natürlich seine Tätigkeit dem Finanzamt meldet.

Fraglich könnte hier höchstens sein, ob auch Kleintierzucht unter "allg. Tierzucht" fällt, da der Kommentar nur von Tierzucht i.S. von Rindern, Schafen, Schweinen sowie Pferden spricht, die über das Tierzuchtgesetz geregelt wird.
Man könnte daher davon ausgehen, dass deswegen keine Anzeigepflicht besteht, da durch die spezialgesetzliche Regelung des Tierzuchtgesetzes eine Überwachung i.S.d. GewO nicht mehr nötig ist (da durch Tierzuchtgesetz die Veterinärämter als Spezialbehörde zur Überwachung verpflichtet sind). Nach diesem Gedankengang evtl. eine Kleintierzucht mangels spezialgesetzl. Regelung der Anzeigepflicht unterliegen könnte. Vielleicht ist die Kollegin deswegen der Meinung.

Ich würde empfehlen, das zuständige Gewerbeamt unter Hinweis auf § 6 GewO einfach um nochmalige Prüfung zu bitten.



Gepostet am 18.06.2018 um 08:01 von:
Benutzer: Roesje
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