Forum-Gewerberecht

» Medizinisches Versorgungszentrum als GmbH = Gewerbe? «

Steuerberater, Ärzte, Rechtsanwälte haben selbstverständlich Angestellte, Bürobetrieb, Verwaltung u. s. w. Das macht sie natürlich nicht zu Gewerbetreibenden, sondern sie bleiben mitsamt ihrem gesamten Betrieb Freiberufler. Schließen sich Freiberufler zusammen, wird ihr „Laden“ sogar noch größer und durchorganisierter und hat mehr Bürokrafte und sonstige Gehilfen als Angestellte. In der Regel werden dann Bürogemeinschaften, Sozietäten und vergleichbare Zusammenschlüsse gebildet. Klassisches Beispiel sind Gemeinschaftspraxen, Anwaltssozietäten u. s. w. Auch dann bleiben sie Freiberufler. Die GewO hat die Personen und die Organisationsformen der Freiberufler privilegiert.

Wählen sie jedoch eine Kapitalgesellschaft als Betätigungsform, so verzichten sie dadurch auf das Privileg, das den Freiberuflern zuerkannt wird. Natürlich ist das auch legitim und völlig in Ordnung. Es gibt die verschiedensten Gründe, warum jemand diese Form wählt und sich in die gewerbliche Sphäre hineinbewegt. Jedenfalls beschränkt er durch die Form der GmbH seine persönliche Haftung und kann dann auch nicht mehr die typische persönliche Dienstleistung des Freiberuflers erbringen, wenn er in Form der GmbH tätig ist. Unbenommen bleibt es ihm, daneben auch noch freiberuflich tätig zu sein. Die GmbH muss trotzdem als Gewerbe angemeldet werden. Die hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann als solche kein Freiberufler sein.

Der genannte BVerfG-Beschluss (BVerfG Nichtannahmebeschluss Az.: 1 BvR 2130/09 vom 24.03.2010) bezieht sich zwar auf den steuerrechtlichen Gewerbebegrifft, er ist hier jedoch auf den „gewerberechtlichen Gewerbebegriff“ übertragbar, da es genau um die Kriterien der Zuordnung einer Tätigkeit zu einer gewerblichen Tätigkeit geht: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, Einkünfte einer aus freiberuflich tätigen Gesellschaftern bestehenden GmbH nach § 2 Abs 2 S 1 GewStG generell als gewerblich einzuordnen.

Zur Begründung führt das BVerfG aus: Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft stets und in vollem Umfang einen Gewerbebetrieb darstellt. Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft ist nach § 18 EStG keine freiberufliche Tätigkeit. Eine Kapitalgesellschaft kann nicht im Sinne dieser Vorschrift aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Sie ist darauf angewiesen, ihre Tätigkeiten durch Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder andere Arbeitnehmer wahrnehmen zu lassen. Gegenüber diesen Personen kommt der Kapitalgesellschaft eigene Rechtssubjektqualität zu. Ihre Tätigkeit erschöpft sich darin, dass sie Kapital aufbringt, Betriebsmittel einsetzt und Personal beschäftigt. Damit unterscheidet sich die Kapitalgesellschaft wesentlich von Sozietäten und sonstigen freiberuflichen Zusammenschlüssen. Bei diesen erscheint die Tätigkeit der Gesellschaft als Tätigkeit der Gesellschafter.

Beispiel: A, B und C wollen GbR gründen. A + B erbringen Trainer und Fitnessdienstleistungen, C ist Physiotherapeut und wird seine Leistungen erbringen und mit der K-Kasse abrechnen. Wie anmelden?
GbR anmelden mit Trainer- und Fitnessdienstleistungen. Die Physiotherapie wird nicht in den Gegenstand aufgenommen, da a) Heilhilfsberuf und b) nur C hierzu berechtigt ist.
Würde eine GmbH gegründet (ABC Fitness und Physiotherapie GmbH), wäre diese aufgrund der Rechtsform einzutragen, auch mit einem Gegenstand Physiotherapie.



Gepostet am 30.05.2018 um 17:17 von:
Benutzer: Thomas
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