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Hallo! Nicht das GmbHG und HGB regelten, wer eine Gewerbeanzeige erstatten muss, sondern die GewO. Das ist schon richtig, jedoch wird bei einer GmbH nicht aufgrund der Regelungen in GmbhG und HGB von einer grundsätzlichen Gewerbeeigenschaft ausgegangen, sondern die Beurteilung erfolgt durchaus auch nach den Kriterien der GewO, d. h. der gängigen Definition der gewerblichen Tätigkeit und insbesondere der Abgrenzung zur freiberuflichen Tätigkeit.

Von einer freiberuflichen Tätigkeit ist bei Kapitalgesellschaften, zu denen auch die GmbH gehört, (in Übereinstimmung mit dem BVerfG - Nichtannahmebeschluss Az.: 1 BvR 2130/09 vom 24.03.201) nicht auszugehen. Typisch für die Tätigkeit des Freiberuflers ist, dass er eigenverantwortlich und persönlich tätig ist. Bei der Kapitalgesellschaft wie einer GmbH ist genau dieses Element der persönlichen Dienstleistung gerade nicht gegeben. Bei der GmbH wird die persönliche Haftung beschränkt, es gibt Gesellschafter und Geschäftsführer, denen die GmbH mit eigener Rechtssubjektqualität gegenübersteht, auch wenn deren Tätigkeit für sich genommen als freiberufliche Tätigkeit einzuordnen wäre.

Anders ausgedrückt: Mit der Gründung einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) wird ein neues Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen, welches neben den tätigen natürlichen Personen in der Welt ist und grundsätzlich in eine Kategorie (freiberuflich oder gewerblich) einzuordnen ist. Diese Einordnung fällt dann jedoch sehr eindeutig aus: Die Gewerbemerkmale (auf Dauer ausgerichtet, Gewinnerzielungsabsicht u. a.) sind einerseits erfüllt und ein Freiberufler kann die GmbH andererseits nicht sein, weil sie als juristische Person keine persönliche Dienstleistung erbringen kann. Dies können ausschließlich die die GmbH zwar tragenden, jedoch formalrechtlich unabhängig daneben stehenden natürlichen Personen. Aus diesem Grund ist die pauschale Einordnung einer GmbH als Gewerbe gerechtfertigt und somit die Aussage „Gewerbe durch Wahl der Rechtsform“ bzw. „Gewerbetreibende kraft Rechtsform“ bei Kapitalgesellschaften richtig.

Das als GmbH betriebene medizinische Versorgungszentrum ist in der Praxis nicht z. B. mit einer Gemeinschaftspraxis oder einem sonstigen heilberuflichen Zusammenschluss vergleichbar, sondern muss ein zusätzliches gewerbliches Element enthalten. Ansonsten gäbe es keinen Anlass, es als GmbH zu betreiben. Die Wahl dieser Rechtsform führt dann jedoch zwingend zur Annahme gewerblicher Tätigkeit und damit zur Anzeigepflicht.

Gerade ein Versorgungszentrum wird ohnehin wie ein Gewerbebetrieb betrieben und ist damit anzeigepflichtig: Es koordiniert betriebswirtschaftlich die Aktivitäten der einzelnen Fachbereiche, kümmert sich um die Räumlichkeiten, die Ausstattung, evtl. sogar das angestellte Personal. Das sind keine freiberuflichen Tätigkeiten, sondern gewerbliche Aktivitäten. Darüber hinaus ist die Tätigkeit eines Versorgungszentrums auch analog den Privatkrankenanstalten nach § 30 GewO zu sehen, nur dass eben kein stationärer Betrieb stattfindet. Zu den Privatkrankenanstalten heißt es in Landmann/Rohmer, § 30 RN 5: Der freiberuflich tätige Arzt wird zum Gewerbetreibenden, wenn und soweit er eine Privatkrankenanstalt als selbständiges Mittel zur Erzielung einer dauerhaften Einnahmequelle einrichtet und unterhält [mit Verweisen auf Rechtsprechung].



Gepostet am 29.05.2018 um 10:07 von:
Benutzer: Thomas
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