Forum-Gewerberecht

» Tennislehrer freiberuflich? «

   

der Bezug zu Landmann/Rohmer ist völlig korrekt und RLP kann nichts anderes bestimmt haben, weil § 14 GewO Bundesrecht ist.

Der StB hat, gelinde gesagt, keine Ahnung. Zu seinen Gunsten wollen wir davon ausgehen, dass er seinen Mandanten als steuerrechtlich freiberuflich eingestuft sehen will. Das mag klappen, ist gewerberechtlich - und nur darauf kommt es hier an - aber nicht die Frage, denn die Einstufungen können auseinanderfallen, da Steuer- u. Gewerberecht unterschiedliche Aufgaben haben und Ziele verfolgen.

Man kann den Mann ja gerne Mal auf den Kommentar verweisen.

Freiberufler sind in aller Regel Akademiker, die diese Ausbildung für den ausgeübten Beruf auch brauchen. Das scheidet hier schon mal aus.

Unterrichtende Tätigkeit im Sinne des § 6 GewO liegt auch nicht vor, weil diese Vorschrift so etwas wie privaten Schulunterricht meint oder zumindest eine Tätigkeit, die mindestens einer eingeschränkten Schulaufsicht unterliegt. Das staatl. Schulamt wird sich wohl kaum um Tennislehrer kümmern.    

Mir gehen cholerische Leute, die bei rechtlichen Einschätzung total daneben liegen, auf den Senkel. Man darf sich irren; dann muss man dabei aber das zivilisierte Verhalten eines Mitteleuropäers im 21. Jahrhundert an den Tag legen und nicht dem TRUMP geben.    

Kleiner Tipp: Derartige Fragen vielleicht im geschlossenen Forenteil stellen.

Beste Grüße
CS



Gepostet am 25.05.2018 um 13:14 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
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