Forum-Gewerberecht

» Bestätigung von Azubis im Bewachungsgewerbe «

Moin Moin,

was wäre denn die ,,Einholung von personenbezogenen Daten´´ ohne Rechtsgrundlage? Zumindest einmal ein Verstoß gegen § 4 BDSG.

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

Mit der Einwilligung liegt somit zumindest kein Verstoß gegen das BDSG vor.

Und ja ich pflichte dir bei, bei Azubis muss nachgebessert werden. Zumindest einmal in der Verwaltungsvorschrift.

Hier könnte ja ,,gestattet´´ werden die Zuverlässigkeitsüberprüfung auch als eigenständiges Verfahren durchzuführen ohne eine Zulassung als Wachperson zu erteilen.

Im übrigen ist Zulassung umgangssprachlich und wird wohl von den meisten auch so genannt.

Deshalb kenne ich es aus der Praxis eben so, dass Azubis ganz normal und regulär als Wachperson gemeldet werden und im Laufe der Ausbildung die Unterrichtung und/oder Sachkunde machen. Eigentlich auch logisch und sinnvoll, denn Sie müssen Bewachungsaufgaben übernehmen um die Ausbildungsinhalte zu erlernen. Wobei Sie in der Regel diese nicht eigenständig wahrnehmen sollten - was aber sicherlich in der Praxis so nicht funktioniert.



Gepostet am 18.05.2018 um 12:27 von:
Benutzer: OPB
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=110032#post110032


Beitrags-Print by Breuer76