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» Bestätigung von Azubis im Bewachungsgewerbe «

Sorry,     Herr/Frau OPB

aber ihre Argumentation finde ich doch unlogisch, wenn die Überprüfung rechtswidrig wäre, würde eine Einverständniserklärung des Azubis an der Rechtwidrigkeit auch nichts ändern.
Und ihr Vorschlag die Beschäftigung bei Unzuverlässigkeit nicht zu untersagen aber den Bewacher dazu zu raten den nicht zu beschäftigen - mmmh, wenn das raus kommt, da hätte ich richtige Bauchschmerzen.

Meine Rechtsauffassung habe ich ja oben schon erläutert. Die kann mir gerne ein Verwaltungsrichter widerlegen, da hätte ich aber zumindest keine Bauchschmerzen.

Aber ganz klar, viel schöner wäre es wenn das Gesetz eindeutig auf die Rechtslage bei Azubis eingehen würde.

Nirgendwo steht übrigens etwas von einer "Zulassung" zum Bewachungsgewerbe. (Auch wenn das in der Praxis gerne so genannt wird) Es geht immer nur um die Bestätigung der Zuverlässigkeit. (vgl. 3.3.3 BewachVwV)

Das man die Zuverläsigkeit getrennt von den übrigen Voraussetzungen wie Qualifikation und Volljährigkeit betrachten muss, dafür spricht ja auch § 34 Abs. 4 GewO. Danach kann eine Beschäftigung bei vorliegender Unzuverläsigkeit untersagt werden - nicht aber bei fehlender Qualifikation! (vgl.Kommentierung Landmann/Rohmer Rd. Nr. 46 zu § 34 a GewO) Danach kann die Behörde bei fehlender UN/SK allenfalls ein Bußgeldverfahren einleiten oder bei einer Häufung von Verstößen die Zuverlässigkeit in Frage stellen.

Die BewachVwV sagt außerdem dazu unter 3.6 ...Auszubildende können [U]Bewachungsaufgaben[/U] daher nur im Rahmen der entsprechenden Zuordnung zu ihrem Ausbilder wahrnehmen.

Der Gesetzgeber geht also wohl schon davon aus, es sich bei den Azubis um Bewachungspersonal handelt.



Gepostet am 18.05.2018 um 11:37 von:
Benutzer: Balado
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