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» Bestätigung von Azubis im Bewachungsgewerbe «

Sorry Leute aber § 9 BewachV ist doch eindeutig.

Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann NUR in Verbidnung mit einer Meldung als/zur Wachperson erfolgen.

Fehlen Unterlagen wie z.B. die Unterrichtung kann keine Zuassung erfolgen und somit auch keine Überprüfung!

Das gibt die BewachV, der § 34a und auch die allgemeine Verwaltungsvorschrift einfach nicht her!

Demnach ist solch eine Überprüfung rechtswidrig.

Nicht dass ihr mich falsch verstehen, ich finde es gut und richtig dass Azubis überprüft werden. ABER man sollte um ein wenig Rechtssicherheit zu haben das Einverständnis des Azubis einholen.

(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die

1.
zuverlässig sind,
2.
das 18. Lebensjahr vollendet haben oder einen Abschluss nach § 5 Nummer 1 bis 3 besitzen und
3.
einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Absatz 2, ein Prüfungszeugnis nach § 5 oder eine Bescheinigung eines früheren Gewerbetreibenden nach § 17 Absatz 1 Satz 2 oder in den Fällen des § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ein Prüfungszeugnis nach § 5c Absatz 6 oder § 5 vorlegen.

(2) Der Gewerbetreibende hat die Wachpersonen, die er beschäftigen will, der zuständigen Behörde unter Übersendung der in Absatz 1 genannten Unterlagen vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben zu melden. Er hat der Behörde außerdem für jedes Kalenderjahr Namen und Vornamen der bei ihm ausgeschiedenen Wachpersonen unter Angabe des Beschäftigungsbeginns bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu melden. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf die in § 5a Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Personen anzuwenden.



Gepostet am 18.05.2018 um 09:02 von:
Benutzer: OPB
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