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» Bestätigung von Azubis im Bewachungsgewerbe «

Hallo zusammen,

wir prüfen Auszubildende (bisher waren die aber immer volljährig) und schicken dann in der Bestätigung den folgenden Text:

[I]Hinweis zum Einsatzbereich der Wachperson:
Die o. g. Person ist als Auszubildende zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit bei Ihnen beschäftigt.Es hat lediglich eine Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit stattgefunden. Tätigkeiten dieser Personen im Bewachungsgewerbe sind nur unter Aufsicht von Personen mit erforderlicher Sachkunde bzw. Unterrichtung gemäß § 34 a GewO zulässig. Nach bestandener Abschlussprüfung bitte ich, ohne weitere Aufforderung, um Vorlage der Nachweise und Mitteilung bezüglich der Weiterbeschäftigung.[/I]

Sofern volljährige Auszubildende zusätzlich schon eine Unterrichtung/Sachkunde machen, können Sie damit natürlich rein gewerberechtlich auch schon tätig sein. Dann sind sie gewerberechtlich einer Wachperson gleichgestellt.

Grundsätzlich sehe ich kein Problem darin Azubis zu prüfen, da die Prüfung der Zuverlässigkeit grundsätzlich unabhängig ist von der Qualifikation. Also definiere ich einen Auszubildenen als eine Wachperson die aber wegen fehlender Qualifikation noch nicht arbeiten darf.

Grundsätzlich könnte ich auch bei anderen Wachpersonen die reine Zuverlässigkeit (natürlich nicht, dass er als Wachperson arbeiten darf) bestätigen, wenn die Qualifikation noch nicht vorliegt. (Das würde ich natürlich in der Praxis nie machen, sondern ich warte bis mir auch die Qualifikation vorliegt)

Da eine minderjährige Person nach Abschluss der Prüfung, (Ausbildungsbeginn mit 15 ? kommt in der Praxis wohl auch nicht oft vor) aber gem. § 9 Abs. 1 Zi. 2 BewachV bereits arbeiten darf und diese dann natürlich auch zuverlässig sein muss, sehe ich auch bei der Überprüfung von minderjährigen Azubis keine grundsätzlichen Problem.



Gepostet am 18.05.2018 um 08:49 von:
Benutzer: Balado
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=110024#post110024


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