Forum-Gewerberecht

» Bestätigung von Azubis im Bewachungsgewerbe «

Hallo,
insofern ist nach m.E. keine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen.

Denn es nützt nichts diese durchzuführen, da er gemäß § 9 BewachV dann lediglich 1 (1) erfüllen würde. Von daher kann er als Wachperson nicht zugelassen werden.

Für eine generelle Überprüfung aller in einem Bewachungsunternehmen beschäftigten Personen fehlt hier die Rechtsgrundlage. Es steht ja mit Bewachungsaufgaben nur beschäftigen und er führt ja theoretisch keine aus.

Ich kenne es in der Praxis so, dass auch Azubis die Unterrichtung nach § 34a oder eben die Sachkundeprüfung machen und dann einfach als Wachperson angemeldet werden.

Kurz gesagt: Zuverlässigkeitüberprüfung nach BewachV nein, wegen fehlender Rechtsgrundlage. Allerdings kann man ggf. das Einverständnis des Azubis für solch eine Überprüfung einholen.

Mal angenommen du machst eine Zuverlässigkeitsüberprüfung und du untersagst die Beschäftigung. Dann brauchst nur einen guten Anwalt, der dann mal nachfragt nach welcher Rechtsgrundlage diese Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt wurde.

Dem Unternehmer vllt. als Tip geben den Azubi die Unterrichtung absolvieren zu lassen und dann zu melden. Dann könnte man das Verfahren durchführen, mit dem Hinweis dass Bewachungsaufgaben erst ab dem 18. Lebensjahr durchgeführt werden dürfen oder und noch sicherer erst machen wenn er (fast) 18 ist. In ein paar Monaten könnten ja auch noch Verfahren anhängig werden bzw. Verurteilungen.



Gepostet am 15.05.2018 um 23:42 von:
Benutzer: OPB
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=109987#post109987


Beitrags-Print by Breuer76