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» Bestätigung von Azubis im Bewachungsgewerbe «

Hallo,

prinzipiell muss das Bewachungsunternehmen alle Personen melden, die es beschäftigen möchte (§ 9 Abs. 2 BewachV). Bezüglich Auszubildender lässt sich hier weder die BewachV noch die VerwV näher aus.

Da auch ein Ausbildungsverhältnis eine Art Beschäftigungsverhältnis ist, würde ich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung bejahen. Es würde auch keinen Sinn machen, eine Person 2 Jahre lang auszubilden und man stellt danach fest, dass er unzuverlässig ist und keine Bewachungstätigkeiten ausüben darf.

Die Bestätigung der Zuverlässigkeit würde dann jedoch noch keine Angaben zur Tätigkeit beinhalten, sondern lediglich die persönliche Eignung bestätigen.

Aber vielleicht wird dieser Fall durch die Einführung des Bewacherregisters noch etwas konkretisiert.



Gepostet am 11.05.2018 um 07:45 von:
Benutzer: Maliklaus
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