Forum-Gewerberecht

» Anmeldung einer AG & Co. OHG mit zwei GbR's als p.h.G. «

Personenmehrheiten. Es handelt sich hierbei insbesondere um Personenhandelsgesellschaften (z. B. KG, oHG, auch in Form von GmbH & Co. KG, GmbH & Co. oHG und Ähnlichen), Personengesellschaften (GbR), aber auch um nicht rechtsfähige Vereine und Stiftungen sowie vergleichbare ausländische Unternehmensformen. Diese besitzen im deutschen Gewerberecht keine Rechtsfähigkeit.
Die Antragstellung erfolgt deshalb jeweils für alle in der jeweiligen nicht rechtsfähigen Personenmehrheit vertretungsberechtigten Personen. Jeder geschäftsführende Gesellschafter muss einen eigenen Antrag auf Erlaubnis stellen; die Regelungen für natürliche Personen gelten entsprechend.
Für die Antragstellung ist der jeweilige Gesellschafter selbst verantwortlich, kann aber auch eine dritte Person beauftragen (ggf. schriftliche Vollmacht im Original zu den Akten nehmen). Die Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt für jeden geschäftsführenden Gesellschafter, für den folglich jeweils alle erforderlichen Unterlagen beigebracht werden müssen.
Jeder geschäftsführende Gesellschafter erhält einen eigenen Erlaubnisbescheid, die Personengesellschaft selbst erhält mangels Rechtsfähigkeit keine Erlaubnis.

Vielleicht helfen die Zeilen aus der BewachVwV Rh.-Pf

Gruß aus LU



Gepostet am 23.04.2018 um 08:56 von:
Benutzer: jascha
Der Original-Beitrag :
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